Für die sicherheitstechnische Betreuung können Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit von außen beauftragen. Einen externen Sicherheitsbeauftragten gibt es nicht, weil das Amt nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Beschäftigten des eigenen Unternehmens vorbehalten ist. Für IT-Sicherheitsbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte gelten andere Regeln.
Die Verwechslung kann dazu führen, dass Sie nur einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Dann fehlt die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 in jedem Betrieb bestellt sein muss.
Was ein Sicherheitsbeauftragter ist
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Beschäftigter, der neben seiner eigentlichen Arbeit auf die Sicherheit in seinem Bereich achtet. Grundlage ist § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), ergänzt durch § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Nach § 22 Abs. 2 SGB VII unterstützt er den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Er überzeugt sich davon, dass Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden, und macht auf Gefahren aufmerksam.
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt auch nach der Bestellung beim Unternehmer. Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis und übernimmt keine Unternehmerpflichten (DGUV Regel 100-001, Ausgabe Juni 2025, Abschnitt 4.2). Wegen des Amtes darf der Unternehmer ihn nicht benachteiligen (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, ist dieser an der Bestellung zu beteiligen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
Für die Aus- und Fortbildung sorgen die Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (§ 23 Abs. 1 SGB VII). Der Unternehmer muss die Teilnahme ermöglichen, soweit sie mit Blick auf Betriebsart und Gefährdungen erforderlich ist (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
Kann ein Sicherheitsbeauftragter extern sein?
Nein. Die DGUV beantwortet die Frage in ihren FAQ so: „Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte in den Unternehmen, in denen sie bestellt sind.“
Im Gesetz steht das nicht wörtlich. Die DGUV leitet es aus den Kriterien der Nähe ab, die § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 für die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nennt. Die DGUV Regel 100-001 erläutert sie:
- Räumliche Nähe ist grundsätzlich erforderlich. Sie besteht, wenn der Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich tätig ist.
- Zeitliche Nähe heißt, dass er zur selben Zeit arbeitet, zum Beispiel in derselben Schicht.
- Fachliche Nähe besteht zum Beispiel, wenn er dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausübt.
Ein Dienstleister, der zur Begehung kommt und danach wieder fährt, ist weder ständig vor Ort noch in die Abläufe eingebunden. Mit dieser Begründung hat das Beratungsportal KomNet des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 geantwortet, die Bestellung externer Sicherheitsbeauftragter sei nicht zulässig (Dialog 4290).
Was eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz SiFa, ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Sie unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG). Beraten muss sie ihn insbesondere bei der Planung von Betriebsanlagen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln, der Auswahl von Schutzausrüstung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 6 Satz 2 Nr. 1 ASiG). Dazu kommen regelmäßige Begehungen und die Untersuchung von Unfällen.
Bestellen darf der Arbeitgeber nur, wer als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde hat (§ 7 Abs. 1 ASiG). Er bestellt die Fachkraft schriftlich und überträgt ihr die Aufgaben nach § 6 ASiG (§ 5 Abs. 1 ASiG). Was die Fachkunde voraussetzt, regelt § 4 DGUV Vorschrift 2.
Den Umfang der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2 nach Betriebsgröße und Branche. In der neuen Fassung, die die meisten Unfallversicherungsträger seit 2025 oder 2026 anwenden, gibt es feste Einsatzzeiten für die Grundbetreuung erst bei mehr als 20 Beschäftigten. Bei der BG BAU tritt diese Fassung am 1. Januar 2027 in Kraft, bis dahin liegt die Grenze bei 10. Feste Einsatzzeiten gelten nur in der Regelbetreuung, im Unternehmermodell nicht. Wie sich die Stunden berechnen, zeigt der Artikel DGUV Vorschrift 2 seit 2026.
Die Fachkraft können Sie intern anstellen oder extern beauftragen. Gibt es einen Betriebsrat, bestellen Sie eine angestellte Fachkraft mit seiner Zustimmung. Vor der Verpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes ist er zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG). Den überbetrieblichen Dienst als Weg, die Pflicht zu erfüllen, lässt das Gesetz ausdrücklich zu (§ 19 ASiG).
Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vergleich
| Sicherheitsbeauftragter | Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | § 5 bis § 7 ASiG, § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 |
| Wer | Beschäftigter des Unternehmens, ehrenamtlich neben seiner Tätigkeit | Fachkraft mit sicherheitstechnischer Fachkunde, angestellt oder von außen beauftragt |
| Pflicht | Ab regelmäßig 50 Beschäftigten im Unternehmen, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung; bei besonderer Gefährdung kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung in jeder Größe anordnen | Ab dem ersten Beschäftigten; den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2 |
| Qualifikation | Keine gesetzliche Voraussetzung; Aus- und Fortbildung beim Unfallversicherungsträger | Sicherheitstechnische Fachkunde nach § 7 ASiG und § 4 DGUV Vorschrift 2 |
| Aufgabe | Unterstützt den Unternehmer, achtet darauf, dass Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung vorhanden sind und benutzt werden, macht auf Gefahren aufmerksam | Unterstützt und berät den Arbeitgeber, begeht den Betrieb, wirkt an Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung mit |
| Weisungsbefugnis | Keine | Keine, sie berät |
| Extern möglich | Nein, nach Auffassung der DGUV | Ja, § 9 Abs. 3 und § 19 ASiG |
| Kosten | Arbeitszeit; Lehrgänge des Unfallversicherungsträgers bezahlt der Träger (§ 23 SGB VII) | Gehalt bei Anstellung, Honorar bei Beauftragung |
Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?
Seit dem 29. Mai 2026 gilt § 22 SGB VII in neuer Fassung. Gezählt werden die regelmäßig Beschäftigten des ganzen Unternehmens über alle Standorte hinweg. Als Beschäftigte zählen dabei auch bestimmte weitere Versicherte, zum Beispiel Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Schüler und Studierende (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Eine anteilige Rechnung für Teilzeitkräfte wie in der DGUV Vorschrift 2 sieht § 22 nicht vor. Die Staffel:
- Bis 20 Beschäftigte sieht das Gesetz keine Bestellpflicht vor.
- Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten entscheidet die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Ergibt sie eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
- Ab regelmäßig 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht. Unter 250 Beschäftigten genügt einer, solange keine besondere Gefährdung besteht.
- Unabhängig von der Größe kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB VII).
Freiwillig können Sie in jeder Größe Sicherheitsbeauftragte bestellen. Wie sich diese Schwelle zu den übrigen Pflichten verhält, zeigt der Artikel Arbeitsschutz-Pflichten nach Betriebsgröße.
Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch die alte Schwelle von mehr als 20 Beschäftigten. Soweit sie der Neufassung widerspricht, also bei der Schwelle und bei der Zahl der Sicherheitsbeauftragten, geht § 22 SGB VII vor. Auch die DGUV Regel 100-001 und die FAQ der DGUV nennen die alte Zahl noch.
Was passiert, wenn nur ein Sicherheitsbeauftragter bestellt ist?
Angenommen, ein Metallbetrieb in der Nähe von Ingolstadt hat 60 Beschäftigte. Die Geschäftsführung liest, dass ab 50 Beschäftigten ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht ist. Ein erfahrener Mitarbeiter besucht das Seminar der Berufsgenossenschaft und wird bestellt, sein Name hängt am Schwarzen Brett. Damit gilt der Arbeitsschutz im Betrieb als organisiert.
Bei der nächsten Betriebsbesichtigung will die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sehen. Außerdem fragt sie, welche Einsatzzeiten vereinbart sind und wer die Gefährdungsbeurteilung begleitet hat. Nichts davon liegt vor. Der Betrieb bekommt eine Frist, um eine Fachkraft zu bestellen und die Gefährdungsbeurteilung mit ihr zu überarbeiten. Dem Sicherheitsbeauftragten ist dabei nichts vorzuwerfen, denn diese Aufgaben gehören nicht zu seinem Amt.
Was ein „externer Sicherheitsbeauftragter“ kostet
Ein Sicherheitsbeauftragter kostet vor allem Arbeitszeit, für das Amt selbst und für die Aus- und Fortbildung. Die Kosten der Lehrgänge der Unfallversicherungsträger trägt der Träger, dazu die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Für die Arbeitszeit, die durch den Lehrgang ausfällt, zahlt der Unternehmer das Entgelt weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
Extern bezahlen Sie stattdessen die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei einer Anstellung ist das ein Gehalt, bei einer Beauftragung ein Honorar, zum Beispiel pauschal je Beschäftigtem und Monat oder nach Stunden. Preise für die externe Betreuung finden Sie auf der Seite Kosten.
Wie beginnt die Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Was ist vorhanden, welche Tätigkeiten und Gefährdungen gibt es? Danach bestellen Sie die Fachkraft schriftlich und übertragen ihr die Aufgaben nach § 6 ASiG (§ 5 Abs. 1 ASiG). Wo die DGUV Vorschrift 2 feste Einsatzzeiten vorsieht, legen Sie dabei auch die Einsatzzeit fest. Im Anschluss folgen die Begehung und die Arbeit an der Gefährdungsbeurteilung.
Ab regelmäßig 50 Beschäftigten im Unternehmen kommen Sicherheitsbeauftragte aus der eigenen Belegschaft dazu, zwischen 21 und 49 bei besonderer Gefährdung. Die Fachkraft hilft bei der Auswahl und bei der Frage, wie viele es sein müssen. An der Schulung der Sicherheitsbeauftragten wirkt sie mit (§ 6 Satz 2 Nr. 4 ASiG). Mehr zur externen Fachkraft finden Sie auf der Seite Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Häufige Fragen zum „externen Sicherheitsbeauftragten“
Kann ein Sicherheitsbeauftragter extern sein?
Nein. Sicherheitsbeauftragte werden aus den eigenen Beschäftigten bestellt. So beantwortet die DGUV die Frage, gestützt auf die räumliche und zeitliche Nähe, die § 20 DGUV Vorschrift 1 als Kriterien nennt.
Was kostet ein externer Sicherheitsbeauftragter?
Einen externen Sicherheitsbeauftragten gibt es nicht. Extern bezahlen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Preise für die externe Betreuung finden Sie auf der Seite Kosten.
Ersetzt ein Sicherheitsbeauftragter die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Die DGUV Vorschrift 2 verlangt in § 2 Abs. 1 die schriftliche Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in jedem Betrieb. Den Rahmen dafür gibt § 5 ASiG. Sicherheitsbeauftragte zu bestellen ist eine zusätzliche Pflicht nach § 22 SGB VII, abhängig von Unternehmensgröße und Gefährdung.
Wer bildet Sicherheitsbeauftragte aus?
Vor allem die Unfallversicherungsträger, das ist ihre gesetzliche Aufgabe nach § 23 Abs. 1 SGB VII. Seminare für Sicherheitsbeauftragte bieten auch andere Bildungsträger an.
Quellen
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 22 in der Fassung des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026
- SGB VII, § 23
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20, Ausgabe November 2013
- DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Ausgabe Juni 2025, Abschnitt 4.2
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, abgestimmter Mustertext, Fassung vom 29.11.2024, § 2 Abs. 1 bis 5, § 4, Anlagen 1 und 2; in Kraft je nach Unfallversicherungsträger seit 2025, bei der BG BAU ab 01.01.2027
- BG BAU, „Neue Regeln für die betriebliche Betreuung“, BG BAU aktuell 3/2026
- DGUV, Fachbereich Organisation von Sicherheit und Gesundheit, Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte, FAQ, abgerufen am 29.09.2026
- KomNet Dialog 4290 „Kann man externe Sicherheitsbeauftragte bestellen?“, Stand 28.12.2018
- BG Verkehr, „Neue Regelung für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten“, 2026
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 5, § 6, § 7, § 9 und § 19
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5
Stand: Oktober 2026. Welche Pflichten für Ihr Unternehmen im Einzelnen gelten, klären Sie mit Ihrem Unfallversicherungsträger und Ihrer Fachkraft.




