Ratgeber

Ab wann brauche ich Arbeitsschutz? Pflichten nach Betriebsgröße, vom ersten Beschäftigten bis 50

Fachkraft für Arbeitssicherheit bespricht mit einem Mitarbeiter die Einrichtung seines Büroarbeitsplatzes

Arbeitsschutz gilt ab dem ersten Beschäftigten. Es gibt keine Betriebsgröße, unter der die Pflichten des Arbeitgebers ausgesetzt sind. Mit der Größe wächst der Umfang. Ein Betrieb mit drei Beschäftigten hat dieselben Grundpflichten wie ein großer, muss dafür aber weniger Rollen besetzen und hat keine festen Einsatzzeiten für die Betreuung. Ein Betrieb mit 45 Beschäftigten hat in der Regelbetreuung feste Einsatzzeiten, einen Arbeitsschutzausschuss und weitere Rollen zu besetzen.

Die Tabelle unten zeigt die wichtigsten organisatorischen Pflichten und ab welcher Beschäftigtenzahl sie gelten. Danach folgen drei Beispielbetriebe mit 3, 18 und 45 Beschäftigten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gefährdungsbeurteilung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Unterweisung gelten ab dem ersten Beschäftigten.
  • Bis 20 Beschäftigte läuft die Regelbetreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt ohne feste Stundenzahl, bei mehr als 20 mit festen Einsatzzeiten. Die Schwelle von 20 gilt erst, seit Ihr Unfallversicherungsträger die neue DGUV Vorschrift 2 eingeführt hat. Bei der BG BAU bleibt es bis Ende 2026 bei 10.
  • Bei mehr als 20 Beschäftigten kommt ein Arbeitsschutzausschuss dazu, unabhängig vom Träger.
  • Sicherheitsbeauftragte sind seit dem 29. Mai 2026 erst ab 50 Beschäftigten Pflicht, zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung.
  • Bis 50 Beschäftigte können Sie einen Teil der Betreuung im Unternehmermodell selbst übernehmen, wenn Ihr Unfallversicherungsträger es anbietet.

Ab wann gilt Arbeitsschutz?

Sobald Sie eine Person beschäftigen, sind Sie Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), und das Gesetz gilt in vollem Umfang. Das trifft die erste Aushilfe genauso wie den ersten Gesellen.

Ab diesem Punkt beurteilen Sie die Gefährdungen im Betrieb (§ 5 ArbSchG), von den Maschinen bis zur psychischen Belastung durch die Arbeit. Sie prüfen, ob die festgelegten Maßnahmen wirken, und passen sie an, wenn sich etwas ändert (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Sie halten Unterlagen vor, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung hervorgehen (§ 6 ArbSchG). Bei gleichartigen Gefährdungen genügen dabei zusammengefasste Angaben. Und Sie unterweisen Ihre Beschäftigten (§ 12 ArbSchG). Eine Ausnahme von der Dokumentation für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten stand bis 2013 im Gesetz. Seitdem gilt die Pflicht in jeder Betriebsgröße.

Dazu kommt die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber zur Bestellung, soweit sie nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Betriebsorganisation erforderlich ist (§ 2 und § 5 ASiG). Was das konkret heißt, legt die DGUV Vorschrift 2 fest. Nach ihrem § 2 Abs. 1 sind Betriebsarzt und Fachkraft in jedem Betrieb schriftlich zu bestellen, und erst beim Umfang beginnt die Staffelung nach Betriebsgröße.

Die Schwellen aus Suchanfragen wie „unter 10“, „ab 10“ oder „ab 20“ stammen aus verschiedenen Vorschriften und meinen verschiedene Dinge. Welche Zahl zu welcher Pflicht gehört, zeigt die Tabelle.

Welche Pflichten gelten ab welcher Betriebsgröße?

Die Tabelle zeigt die zentralen organisatorischen Pflichten und Betreuungsformen, sortiert nach der Beschäftigtenzahl, ab der sie gelten. Sie ist keine vollständige Liste aller Arbeitgeberpflichten. Beachten Sie beim Zählen: Für die DGUV Vorschrift 2 und den Arbeitsschutzausschuss zählen Teilzeitkräfte mit festen Faktoren, beim Sicherheitsbeauftragten zählt die regelmäßige Zahl der Beschäftigten, und bei Ersthelfern zählt, wer gleichzeitig anwesend ist. Bei mehreren Standorten kommt es zudem darauf an, worauf sich die Zahl bezieht. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 zählen je Betrieb, § 22 SGB VII je Unternehmen.

PflichtGilt abRechtsgrundlageWas es im Betrieb heißt
Gefährdungsbeurteilung1 Beschäftigten§ 5 ArbSchG, Anpassung nach § 3 Abs. 1 ArbSchGGefährdungen je Tätigkeit ermitteln, Maßnahmen festlegen und anpassen, wenn sich die Gegebenheiten ändern
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung1 Beschäftigten§ 6 Abs. 1 ArbSchGUnterlagen vorhalten, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung hervorgehen; bei gleichartigen Gefährdungen genügen zusammengefasste Angaben
Fachkraft für Arbeitssicherheit1 Beschäftigten§ 5 ASiG, § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2Intern anstellen oder extern beauftragen, jeweils schriftlich bestellt; oder die Pflicht über einen überbetrieblichen Dienst erfüllen (§ 19 ASiG)
Betriebsarzt1 Beschäftigten§ 2 ASiG, § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2Gleiche Wege wie bei der Fachkraft; der Umfang folgt den Zeilen Regelbetreuung und Grundbetreuung, in der Regelbetreuung teilen sich beide die Einsatzzeit
Unterweisung1 Beschäftigten§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 29 JArbSchGVor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens einmal im Jahr, mit Nachweis; bei Jugendlichen mindestens halbjährlich
Ersthelfer2 anwesenden Versicherten§ 26 DGUV Vorschrift 1Mindestens ein Ersthelfer bei 2 bis 20 Anwesenden, darüber 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in anderen Betrieben; Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre; der Träger kann Abweichungen zulassen
Brandschutzhelfer1 Beschäftigten§ 10 Abs. 2 ArbSchG, ASR A2.2Bei normaler Brandgefährdung gilt ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel als ausreichend; mehr bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, eingeschränkter Mobilität, großer Ausdehnung oder Schichtbetrieb
Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigtebis 20 Beschäftigten; bei der BG BAU bis Ende 2026 bis 10§ 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2, Anlage 1Keine festen Stunden: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Wiederholung nach einer Frist, die der Träger festlegt, und Betreuung aus besonderem Anlass
Grundbetreuung mit festen Einsatzzeitenmehr als 20 Beschäftigten; bei der BG BAU bis Ende 2026 mehr als 10§ 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2, Anlage 2Stunden je Beschäftigtem und Jahr nach Betreuungsgruppe, plus betriebsspezifischer Teil
Arbeitsschutzausschussmehr als 20 Beschäftigten§ 11 ASiGArbeitgeber, zwei Betriebsratsmitglieder, sofern ein Betriebsrat besteht, Betriebsarzt, Fachkraft und Sicherheitsbeauftragte; mindestens einmal vierteljährlich
Sicherheitsbeauftragterregelmäßig 50 Beschäftigten; bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung§ 22 SGB VII, Fassung seit 29.05.2026Ein Beschäftigter des Betriebs übernimmt die Aufgabe neben seiner Tätigkeit; unter 250 Beschäftigten genügt einer, wenn keine besondere Gefährdung besteht; der Träger kann die Bestellung bei besonderer Gefährdung anordnen
Unternehmermodell als Alternativebis 50 Beschäftigten, wenn der Träger es anbietet§ 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2, Anlage 3Voraussetzung ist, dass Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind; Sie besuchen Schulung und Fortbildungen beim Träger und ziehen Fachkraft und Betriebsarzt anlassbezogen hinzu; einzelne Träger setzen eine Untergrenze

Zwei Zeilen dieser Tabelle haben sich zuletzt geändert. Die Schwelle für die Regelbetreuung kleiner Betriebe ist mit der neuen DGUV Vorschrift 2 von 10 auf 20 Beschäftigte gestiegen, je nach Träger seit 2025 oder 2026, bei der BG BAU erst ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin gilt für Baubetriebe die alte Schwelle von 10. Details stehen im Artikel DGUV Vorschrift 2 in der neuen Fassung. Die Pflicht zum Sicherheitsbeauftragten liegt seit dem 29. Mai 2026 bei 50 Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch die alte Schwelle von mehr als 20, das Gesetz geht ihr vor.

Zwei weitere Pflichten hängen nicht an der Beschäftigtenzahl, sondern an Tätigkeiten und Arbeitsmitteln, und stehen deshalb nicht in der Tabelle. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV müssen Sie je nach Tätigkeit anbieten oder veranlassen, die Bestellung des Betriebsarztes allein erledigt das nicht. Und Arbeitsmittel wie Hebebühnen, Regale oder Leitern sind nach der BetrSichV zu prüfen, in jeder Betriebsgröße.

Drei Beispielbetriebe

Alle drei Betriebe liegen in der Nähe von Ingolstadt, sind leicht abgewandelt und gehören zur Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Die Grundpflichten aus der Tabelle gelten in jedem von ihnen. Die Listen heben hervor, was in der jeweiligen Größe dazukommt oder besondere Aufmerksamkeit braucht.

Eine Schreinerei mit drei Beschäftigten

Der Inhaber arbeitet mit, dazu zwei Gesellen und eine Bürokraft in Teilzeit. Der Inhaber ist Unternehmer und zählt bei den Schwellen nicht mit, der Betrieb hat also drei Beschäftigte nach Köpfen.

  • Die Gefährdungsbeurteilung deckt Maschinenraum, Montage und Büro ab. In einer Schreinerei geht es vor allem um Holzstaub, Lärm und die Maschinen. Aus ihr folgt auch, welche arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen ist und welche Maschinen wie oft geprüft werden.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind bestellt, die Betreuung läuft nach Anlage 1. Sie unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, wiederholen das spätestens nach drei Jahren oder früher, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern, und kommen dazwischen bei Anlass, etwa einer neuen Maschine.
  • Die Unterweisung findet mindestens einmal im Jahr statt, dazu vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen, und wird dokumentiert.
  • Mindestens ein Ersthelfer ist unter den Anwesenden, und eine Person übernimmt die Aufgabe des Brandschutzhelfers. Damit beide Aufgaben auch bei Urlaub und Krankheit besetzt sind, bietet sich je eine zweite ausgebildete Person an. Der Inhaber kann eine der Aufgaben selbst übernehmen, wenn er dafür ausgebildet ist.

Ein Arbeitsschutzausschuss ist nicht nötig. Ein Sicherheitsbeauftragter auch nicht, sofern der Träger ihn nicht wegen einer besonderen Gefährdung anordnet. Die erste Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung ihrer Maßnahmen sind der Einstieg. Danach bleibt ein laufender Rhythmus aus Unterweisung, Maschinenprüfungen, Vorsorgeterminen und der Kontrolle, ob die Maßnahmen wirken und ob sich im Betrieb etwas geändert hat.

Eine Kfz-Werkstatt mit 18 Beschäftigten

Zwei Meister, zehn Mechatroniker und drei Auszubildende arbeiten in der Werkstatt, drei Personen in Annahme und Büro, davon zwei in Teilzeit mit je 20 Wochenstunden. Für die DGUV Vorschrift 2 zählen die beiden mit 0,5. Der Betrieb liegt damit bei 17 gewichteten Beschäftigten und bleibt unter der Schwelle von 20.

  • Die Betreuung läuft weiter nach Anlage 1, ohne feste Stunden. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung wiederholt sich spätestens nach drei Jahren und früher, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern.
  • Bei bis zu 20 gleichzeitig Anwesenden verlangt die DGUV Vorschrift 1 mindestens einen Ersthelfer. Damit während der Arbeitszeit immer einer da ist, sind in der Regel mehrere Personen ausgebildet.
  • Die Unterweisung findet mindestens einmal im Jahr statt und vor Aufnahme der Tätigkeit bei jeder Einstellung. Für die jugendlichen Auszubildenden verlangt § 29 JArbSchG eine Wiederholung mindestens alle sechs Monate.

Arbeitsschutzausschuss und Sicherheitsbeauftragter sind in dieser Größe nicht vorgeschrieben. Auch hier kann der Träger bei besonderer Gefährdung einen Sicherheitsbeauftragten anordnen. Gegenüber der Schreinerei kommen andere Gefährdungen in die Gefährdungsbeurteilung, etwa Hebebühnen, Bremsenreiniger und Hochvolt bei Elektrofahrzeugen. Für solche Arbeitsmittel, Gefahrstoffe und Verfahren braucht es tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen, und die Unterweisung muss sie abdecken.

Ein Zulieferer mit 45 Beschäftigten

Der Betrieb bearbeitet Metall in Zerspanung und Montage und läuft in zwei Schichten. 40 Personen arbeiten in der Fertigung, 5 im Büro, alle in Vollzeit. In dieser Größe kommen die Pflichten hinzu, die kleine Betriebe nicht haben.

  • Die Grundbetreuung hat feste Einsatzzeiten nach Anlage 2. Welche Betreuungsgruppe gilt, steht in der Tabelle der BGHM-Fassung nach dem Wirtschaftszweig. Fällt der Betrieb in Gruppe II, sind das 45 mal 1,5, also 67,5 Stunden im Jahr für Fachkraft und Betriebsarzt zusammen, dazu der betriebsspezifische Teil. Wie die Rechnung geht, steht im Artikel zur DGUV Vorschrift 2.
  • Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
  • Ein Sicherheitsbeauftragter ist Pflicht, sobald die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Das beurteilen Sie als Arbeitgeber selbst, die Branche allein entscheidet es nicht. Bei Unsicherheit hilft der Träger bei der Einordnung, er kann die Bestellung auch anordnen.
  • Bei mehr als 20 gleichzeitig Anwesenden braucht es in der Fertigung Ersthelfer für 10 Prozent der Anwesenden, je Schicht gerechnet. Bei 25 Personen in der Frühschicht sind das mindestens drei. Bei 20 Personen in der Spätschicht gilt die Mindestzahl von einem Ersthelfer.
  • Das Unternehmermodell ist noch möglich, weil der Betrieb unter 50 liegt. Bei 50 wäre die Obergrenze des Mustertexts erreicht.

In dieser Größe ist die Frage weniger, was gilt, als wer es organisiert. Jemand muss die Einsatzzeiten auf Fachkraft und Betriebsarzt verteilen, den Ausschuss einberufen und die Unterweisung für beide Schichten planen.

Unternehmermodell als Alternative

Bis 50 Beschäftigte können Sie statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen, wenn Ihr Unfallversicherungsträger es anbietet und Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind. Sie qualifizieren sich dann beim Träger und ziehen Fachkraft und Betriebsarzt bei besonderen Anlässen hinzu. Wann das zu Ihrem Betrieb passt und was die Träger dafür verlangen, erklärt der Artikel Unternehmermodell oder Regelbetreuung.

Bevor Sie entscheiden, wer die Betreuung übernimmt, klären Sie drei Dinge. Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig, und gilt dort schon die neue DGUV Vorschrift 2? Wie viele Beschäftigte hat der Betrieb nach der Zählweise, die für die jeweilige Pflicht gilt? Und was ist schon vorhanden und belegt, also Bestellung, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungsnachweise?

Externe Betreuung und Preise

Wie die Betreuung durch eine externe Fachkraft abläuft, steht auf der Seite Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Preise stehen auf der Seite Kosten. Den Betriebsarzt enthalten diese Preise nicht. Mehr zur Gefährdungsbeurteilung und zu Unterweisungen finden Sie auf den Seiten Gefährdungsbeurteilung und Schulungen.

Wo Ihr Betrieb bei diesen Pflichten steht, können Sie mit dem Selbstcheck Arbeitsschutz prüfen: zwölf Punkte, jeweils mit Fundstelle.

Selbstcheck Arbeitsschutz herunterladen (PDF)

Häufige Fragen zu Pflichten nach Betriebsgröße

Brauche ich schon mit einem Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja. Die DGUV Vorschrift 2 verlangt in § 2 Abs. 1 die schriftliche Bestellung von Fachkraft und Betriebsarzt in jedem Betrieb, das Arbeitssicherheitsgesetz gibt dafür den Rahmen (§ 2 und § 5 ASiG). Bis 20 Beschäftigte läuft die Betreuung nach Anlage 1 ohne feste Stundenzahl, mit Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Betreuung aus besonderem Anlass. Die Schwelle von 20 gilt, sobald Ihr Träger die neue Vorschrift eingeführt hat, bei der BG BAU bis Ende 2026 noch 10.

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten?

Seit dem 29. Mai 2026 ab regelmäßig 50 Beschäftigten (§ 22 SGB VII). Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur, wenn im Betrieb eine besondere Gefährdung vorliegt. Unter 250 Beschäftigten genügt ein Sicherheitsbeauftragter, sofern keine besondere Gefährdung besteht. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter des Betriebs und übernimmt die Aufgabe neben seiner Tätigkeit.

Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss Pflicht?

Bei mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG), Teilzeitkräfte zählen mit festen Faktoren. Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.

Wie zählen Teilzeitkräfte?

Bei der DGUV Vorschrift 2 und beim Arbeitsschutzausschuss mit denselben Faktoren, also bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber mit 1,0 (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2, § 11 ASiG). Die Faktoren dienen der Schwellenwertberechnung, zugrunde liegt der Jahresdurchschnitt, und Leiharbeitskräfte zählen mit. Bei Ersthelfern zählt, wer gleichzeitig anwesend ist. Beim Sicherheitsbeauftragten zählt die regelmäßige Zahl der Beschäftigten.

Quellen

Stand: Oktober 2026.

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